Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eigenbetriebsverordnung

EigV

§ 20 Unterjährige Berichtspflichten

Die Werkleitung hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten und den Werksausschuss mindestens halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über den Fortgang der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Investitionen schriftlich oder elektronisch zu unterrichten (Zwischenberichte). In der Betriebssatzung kann eine Frist von weniger als sechs Monaten und ein erweiterter Inhalt der Zwischenberichte geregelt werden.

§ 19 § 21