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§ 26 Anhang, Anlagennachweis

(1) Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 Nummer 9 und 10 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe, dass die Angaben für die Mitglieder der Werkleitung und des Werksausschusses zu machen sind. § 285 Nummer 8 und § 286 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.

(2) In einem Anlagennachweis ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen nach den Formblättern 7 und 8 (Anlagen 7 und 8) darzustellen, wenn der Gegenstand des Betriebes keine abweichende Gliederung bedingt. Der Anlagennachweis ist Bestandteil des Anhanges.

§ 25 § 27