Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

BOP

§ 54 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.

Berlin, den 15. Februar 1979

Der Minister für Verkehrswesen

Arndt

Anhang I

Begriffsbestimmungen

1. Bahnanlagen sind alle zum Bau und Betrieb einer Bahn erforderlichen ortsfesten Anlagen und Einrichtungen. Sie werden unterschieden nach

Bahnanlagen der Bahnhöfe,

Bahnanlagen der freien Strecke und

sonstigen Bahnanlagen.

2. Bahnbetriebsdienst ist das Bewegen von Schienenfahrzeugen mit allen damit im Zusammenhang stehenden vorbereitenden und abschließenden Maßnahmen.

3. Bahnhöfe sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Züge beginnen, enden, kreuzen, überholen oder mit Gleiswechsel wenden dürfen. Die Grenze zwischen dem Bahnhof und der freien Strecke wird durch Einfahrsignale oder Einfahrweichen gebildet.

4. Bahnübergänge sind mit Warnkreuzen gemäß Anlage 2 Bild 130 der Verordnung vom 26. Mai 1977 über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -) (GB1. I Nr. 20 S. 257) gekennzeichnete Kreuzungen einer Straße mit einem Schienenweg in einer Ebene.

5. Betreiben einer Bahn ist das Führen des Bahnbetriebes während einer zeitlich festgelegten Betriebsperiode.

6. Betreiber ist der vom Rechtsträger der Pioniereisenbahn mit der Führung des Bahnbetriebes Beauftragte.

7. Betriebsart ist die Art der Zugförderung (Traktionsart) unter Beachtung der Führung des Betriebsdienstes.

8. Betriebsperiode ist der Zeitabschnitt, in dem der Betrieb einer Pioniereisenbahn bei nicht ganzjährigem Betrieb durchgeführt wird.

9. Betriebszeit ist die bei unterbrochenem Dienst im Dienstplan ausgewiesene Dienstzeit, während der die Betriebsstelle besetzt sein muß.

10. Elektrotechnische Anlage ist eine funktionelle Einheit aus elektrotechnischen Betriebsmitteln zum Erzeugen, Übertragen, Verteilen oder Anwenden von Elektroenergie, installiert als stationäre Anlage, ausgenommen Fernmelde-, Fernbeobachtungs- und Bahnsicherungsanlagen.

11. Fahrzeuge im Sinne dieser Ordnung sind Schienenfahrzeuge. Sie werden entsprechend ihrer Zweckbestimung nach Regel- und Nebenfahrzeugen unterschieden.

11.1 Zu den Regelfahrzeugen gehören die zur Beförderung von Personen und Gütern dienenden Wagen und die Triebfahrzeuge. Wagen werden eingeteilt in:

Personenwagen,

Güterwagen.

Triebfahrzeuge sind Schienenfahrzeuge mit eigenem Kraftantrieb zur Fortbewegung. Sie werden eingeteilt in:

Dieseltriebfahrzeuge,

Elektrospeichertriebfahrzeuge,

Dampflokomotiven.

11.1 Nebenfahrzeuge sind alle übrigen auf Gleisen einsetzbaren Schienenfahrzeuge.

12. Fahrzeuggeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit, die ein Fahrzeug aufgrund seiner technischen Beschaffenheit höchstens erreichen darf.

13. Fernmeldeanlage ist eine technische Einrichtung, die Informationen von Menschen oder Maschinen in elektrische Signale umwandelt, über Verbindungen überträgt und nach Rückwandlung den Menschen oder Maschinen zur Auswertung zur Verfügung stellt. Zu den Fernmeldeanlagen gehören im wesentlichen Fernsprechanlagen, Meldeanlagen oder Lautsprecheranlagen.

14. Freie Strecke umfaßt die zwischen den Einfahrsignalen und, wo diese fehlen, zwischen den Einfahrweichen der Bahnhöfe gelegenen Bahnanlagen.

15. Höhengleiche Kreuzungen sind Kreuzungen von Gleisen mit Straßen, Wegen oder Plätzen in gleicher Ebene. Sie können gemäß der Verordnung vom 22. August 1974 über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - (GB1. 1 Nr. 57 S. 515)

der öffentlichen Nutzung,

der betrieblich-öffentlichen Nutzung,

der nichtöffentlichen Nutzung

für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen.

16. Instandhaltung ist ein Prozeß, der technisch-organisatorische Maßnahmen (Überwachung, Kontrolle, Pflege, Wartung, Instandsetzung) zur Erhaltung oder Wiederherstellung des funktions- und betriebssicheren Zustandes einer technischen Anlage während ihrer Nutzungsdauer umfaßt.

17. Maschinentechnische Anlage ist eine funktionelle Einheit aus Maschinenelementen zur Erzeugung, Wandlung und Übertragung von Kräften bzw. Drehmomenten, die dem Betrieb oder der Unterhaltung von Schienenfahrzeugen dient.

18. Pioniereisenbahnen sind für die Beförderung von Personen, insbesondere von Kindern; eingerichtete öffentliche Eisenbahnen, die als sozialistische Einrichtungen der außerunterrichtlichen Bildung und Erziehung von Thälmannpionieren und Mitgliedern der Freien Deutschen Jugend dienen. Sie haben die Aufgabe, in einer sinnvollen Freizeitgestaltung für den Beruf des Eisenbahners Verständnis und Interesse zu wecken und berufsorientierend zu wirken.

19. Rangierabteilung ist die beim Rangieren zu bewegende Einheit, die aus einem oder mehreren Fahrzeugen bestehen kann.

20. Rangierdienst ist das Bewegen von Regel- und Nebenfahrzeugen, mit Ausnahme der Zugfahrten, einschließlich der vorbereitenden und abschließenden Tätigkeiten.

21. Rangierfahrten sind bewegte Rangierabteilungen.

22. Sicherungsanlagen sind technische Einrichtungen zur Gewährleistung einer sicheren Durchführung von Zug- und Rangierfahrten auf richtig eingestellten und gesicherten Fahrwegen innerhalb des Bahnhofs und auf der freien Strecke. Zu den Sicherungsanlagen gehören im wesentlichen Signalanlagen, Stellwerks- und Blockanlagen, Fernsteueranlagen und Wegübergangssicherungsanlagen.

23. Züge sind die aus mehreren Regelfahrzeugen bestehenden Einheiten sowie einzeln fahrende Triebfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden und auf die freie Strecke übergehen. Züge müssen durch die vorgeschriebenen Signale gekennzeichnet sein.

24. Zugfahrten sind Fahrten eines Zuges auf der freien Strecke sowie die Ein-, Aus- und Durchfahrten auf einem Bahnhof.

Anhang II

Verzeichnis der in dieser Ordnung und den dazugehörigen Anweisungen aufgeführten Standards

TGL 6080/02

Schienenfahrzeuge; Radprofile; Breiten bis 125 mm, Rillengruppe 1 bis 3

TGL 6081/02

Schienenfahrzeuge; Radreifen; Breiten bis 125 mm, Fertigmaße

TGL 6082

Schienenfahrzeuge; Sprengringnut, Ansatz, Grenzmaßrille für Radreifen und Vollräder

TGL 7461

Arbeitsgruben für Fahrzeuge, bautechnische und brandschutztechnische Forderungen

TGL 24337/01

Sichtverhältnisse an Wegübergängen; Begriffe;

Grundsätze

TGL 24337/02

-; Sichtflächen an ungesicherten Wegübergängen

TGL 24337/03

-;Sichtflächen an gesicherten Wegübergängen

TGL 24337/04

-;Standort der Warnkreuze

TGL 28066/01

Brücken im Verkehrsbau; Überwachung und Prüfung, Durchführung

TGL 28066/02

-; Dokumentation

TGL 31983/01

Versorgungs- und Informationsleitungen;

Kreuzungen und Näherungen mit Bahnanlagen;

Allgemeine Bestimmung und Schutzmaßnahmen

TGL 31983/02

-; -; Lastannahmen

TGL 31983/03

-; -; Berechnungsgrundlagen

TGL 31983/04

-; -; Korrosionsschutz

TGL 31983/05

-; -; Stadt- und Erdgasleitungen; Schutzmaßnahmen

TGL 31983/06

-; -; Wasserversorgungs- und Entwässerungsleitungen;

Schutzmaßnahmen

TGL 31983/07

-; -; Fernwärmeleitungen; Schutzmaßnahmen

TGL 31983/08

Versorgungs- und Informationsleitungen;

Kreuzungen und Näherungen mit Bahnanlagen;

Leitungen für Erdöl, chemische Flüssigkeiten und technische

Gase; Schutzmaßnahmen

TGL 31983/09

-; -; Starkstromkabel und -freileitungen

TGL 31983/10

-; -; Informationskabel und -freileitungen

TGL 200-0617/02

Beleuchtung mit künstlichem Licht; Begriffe

TGL 200-0617/03

-; Formelzeichen; Einheiten

TGL 200-0617/04

-; Berechnung

TGL 200-0617/05

-; Messung

TGL 200-0617/06

-; Wartung

TGL 200-0617/09

-; Außenbeleuchtung; Baustellenbeleuchtung

§ 53