Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
BOP§ 7 Bahnaufsichtliche Prüfung
(1) Neue oder veränderte Bahnanlagen und Fahrzeuge sind vor der Inbetriebnahme, unabhängig von Prüfungen und Abnahmen durch andere Organe, soweit die nachstehenden Bestimmungen keine anderen Regelungen zulassen oder vorschreiben, bahnaufsichtlich zu prüfen. Das gilt auch nach der Ausführung von vorgeschriebenen Untersuchungen.
(2) Die bahnaufsichtliche Prüfung beinhaltet die Kontrolle der Realisierung der in der Zustimmung bzw. Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht enthaltenen Auflagen sowie der projektierten Parameter und die Prüfung der fachspezifischen Bedingungen auf Einhaltung der Betriebssicherheit und der betriebstechnischen und betriebstechnologischen Erfordernisse des Bahnbetriebes.