Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Vetschau/Spreewald
Wětošow/Błota§ 11 Übergangsregelung
Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete und betriebene Anlagen gilt das Verbot des Betreibens gemäß § 3 Nummer 3 und 5 und § 4 Nummer 1 nach einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.