Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehramtsstudienverordnung

LSV

§ 17a Zugang zum Masterstudium

(1) Wer einen nicht lehramtsbezogenen Bachelorabschluss oder einen diesem gleichgestellten Abschluss nachweist, kann gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes zu einem lehramtsbezogenen Masterstudiengang zugelassen werden und den Abschluss „Master of Education“ erwerben. Voraussetzung ist, dass die im abgeschlossenen Bachelorstudiengang erbrachten und nachgewiesenen Studienleistungen zwei Fächern im Sinne dieser Verordnung zugeordnet werden können. Soweit die mit dem Bachelorabschluss oder einem diesen gleichgestellten Abschluss nachgewiesenen Studienleistungen keine Zuordnung zu den Fächern dieser Verordnung zulassen, können weitere an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule erworbene Studien- und Prüfungsleistungen, die vor Beginn des Masterstudiums erworben und bei der Entscheidung über den Zugang nachgewiesen werden, zum Ausgleich fehlender Studienleistungen berücksichtigt werden. Der Ausgleich kann auch durch Berücksichtigung der für die Masterarbeit vorgesehenen Leistungspunkte erfolgen. Näheres regelt die Hochschule durch Satzung.

(2) Im lehramtsbezogenen Masterstudiengang sind Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von insgesamt 120 Leistungspunkten nachzuweisen.

(3) Der Nachweis über die Teilnahme an Maßnahmen der Hochschule zur Feststellung der individuellen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Lehrkraft gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 kann auch im Masterstudium bis zum Abschluss des Studiums erfolgen. Näheres regelt die Hochschule durch Satzung.

(4) Abweichend von § 14 Absatz 1 Nummer 1 kann eine Zulassung zu einem lehramtsbezogenen Masterstudium auch für das Studienfach Technikdidaktik (Berufspädagogik) erfolgen, wenn ein nicht lehramtsbezogener Bachelorabschluss einer technischen Fachrichtung vorliegt und eine Zuordnung zu einer beruflichen Fachrichtung nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 möglich ist. Die für den lehramtsbezogenen Masterabschluss relevante Zuordnung zu einer beruflichen Fachrichtung nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt unter Berücksichtigung des für die Zulassung herangezogenen nicht lehramtsbezogenen Bachelorabschlusses.

§ 17b