Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehramtsstudienverordnung

LSV

§ 17c Schulpraktische Studien

Es sind fachdidaktische schulpraktische Studien im Umfang von mindestens 4 Wochen nachzuweisen. Im Rahmen der Betreuung der schulpraktischen Studien sollen Beratungen zum Entwicklungstand und zur weiteren Entwicklung der individuellen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Lehrkraft durchgeführt werden. Näheres regelt die Hochschule durch Satzung.

§ 17b