Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
GKL-StV§ 19 Ergänzende Vereinbarungen
Soweit zur Durchführung des Vertrages ergänzende Bestimmungen und Regelungen erforderlich werden, sind die Finanzministerinnen und Finanzminister der Vertragsländer ermächtigt, diese gemeinsam zu treffen.