Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtverwaltung

Luftfahrtstaatsvertrag

Art 2 Aufgaben

(1) Die vertragschließenden Länder kommen überein, die Aufgaben

Bauschutzangelegenheiten außerhalb der Flughäfen, für die der Bund gemäß § 27d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt, mit Ausnahme der Flughäfen Berlin-Tempelhof und Berlin-Tegel,

Anhörungsbehörde für alle Flugplätze,

Zulassungen gemäß § 22a Abs. 2 Luftverkehrs-Ordnung,

Flugplatzangelegenheiten - mit Ausnahme der Flughäfen, für die der Bund gemäß § 27d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt,

Luftaufsicht gemäß § 29 des Luftverkehrsgesetzes,

Erlaubnisse für die besondere Benutzung des Luftraums mit Ausnahme der Erlaubnisse, die von der für die Flugsicherung zuständigen Stelle erteilt werden,

Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, soweit diese nicht auf Flughäfen stattfinden, für die der Bund gemäß § 27d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt,

allgemeine Aufgaben gemäß § 2 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes außerhalb der Verkehrsflughäfen Berlin-Tegel, Berlin-Tempelhof und Berlin-Schönefeld,

Zuverlässigkeitsüberprüfungen gemäß § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,

Durchführung von Inspektionen, Tests und Erhebungen zur Kontrolle der Eigensicherungsmaßnahmen der Flughafenunternehmer gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 2, 5, 10 und 11 der Verordnung (EG) 1217/2003 der Kommission vom 4. Juli 2003 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt im Rahmen der Durchführung des nationalen Qualitätssicherungsprogramms gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt,

alle übrigen Luftsicherheitsangelegenheiten, die nicht im Zusammenhang mit Flughäfen stehen, für die der Bund einen Bedarf gemäß § 27d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes anerkennt,

Luftfahrtpersonalangelegenheiten,

Angelegenheiten der Luftfahrerschulen, Ausbildungserlaubnisse,

Angelegenheiten der Luftfahrtunternehmen, Betriebsgenehmigungen gemäß § 20 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes,

Zulassung von Luftsicherheitsplänen gemäß § 8 des Luftsicherheitsgesetzes mit Ausnahme der Flughäfen, für die der Bund gemäß § 27d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und verkehrspolitischen Interessen anerkennt,

Hindernisangelegenheiten außerhalb von Flugplatzbauschutzbereichen im Land Brandenburg,

Regelung des Flugplatzverkehrs gemäß § 21a der Luftverkehrs-Ordnung,

Angelegenheiten von Einrichtungen zur Kommunikation, Navigation und Überwachung (CNS),

Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten für die oben genannten Aufgabengebiete

sowie die Aufgaben nach den aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen gemeinsam wahrzunehmen.

(2) Der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg können unter Beachtung der einschlägigen landesrechtlichen Vorgaben im Einvernehmen weitere Aufgaben zugewiesen werden.

Art 1 Art 3