Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassenverband

OSGV-Staatsvertrag

§ 10 Ausscheiden

Scheiden Sparkassen und ihre Träger aus dem Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband aus, so können die Sparkassen nur ihren nominalen Anteil am Stammkapital nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden zurückfordern. Für diesen Zeitraum steht ihnen eine angemessene Verzinsung ihres nominalen Stammkapitalanteils zu. Der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband ist nach dem Ausscheiden jederzeit zur Rückzahlung dieses Stammkapitalanteils befugt.

§ 9 § 11