Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg

rbb-Staatsvertrag

§ 47 Ernennung und Unabhängigkeit der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten

(1) Der Rundfunkrat des Rundfunk Berlin-Brandenburg ernennt mit Zustimmung des Verwaltungsrates als zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) für die Dauer von vier Jahren eine Person zur oder zum Rundfunkdatenschutzbeauftragten; eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben und die zur Ausübung der erteilten Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des Rundfunk Berlin-Brandenburg und seiner Hilfs- und Beteiligungsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen ihre oder seine Unabhängigkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht gefährden.

(2) Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Im Übrigen untersteht sie oder er der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates und einer Finanzkontrolle nur insoweit, als ihre oder seine Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Dienststelle der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten wird bei der Gremiengeschäftsstelle der Aufsichtsgremien eingerichtet. Erfolgt in Abstimmung mit anderen Rundfunkanstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts die Bestellung einer oder eines gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten, findet Satz 1 keine Anwendung. Der oder dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben und die für die Ausübung der erteilten Befugnisse notwendige Ausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Wirtschaftsplan des Rundfunk Berlin-Brandenburg auszuweisen und der oder dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Sie oder er ist in der Wahl ihrer oder seiner Mitarbeitenden frei. Diese unterstehen allein ihrer oder seiner Leitung.

(4) Das Amt der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Niederlegung des Amtes, mit Abberufung oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Eine Abberufung kommt nur in Betracht, wenn die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben nicht mehr erfüllt. Die Abberufung erfolgt durch Beschluss des Rundfunkrates auf Vorschlag des Verwaltungsrates. Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 46 § 48