Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg
rbb-Staatsvertrag§ 49 Rechtsaufsicht
(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg unterliegt der staatlichen Rechtsaufsicht durch den Senat von Berlin und die Landesregierung von Brandenburg. Sie wird in zweijährigem Wechsel von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied des Senats von Berlin und dem nach der Geschäftsbereichsfestlegung zuständigen Mitglied der Landesregierung von Brandenburg ausgeübt. Der Rechtsaufsicht sind sämtliche zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 Rechtsaufsicht ausübende Stelle ist berechtigt, ein von ihr im Einzelfall zu bestimmendes Organ des Rundfunk Berlin-Brandenburg auf Maßnahmen oder Unterlassungen, die diesen Staatsvertrag oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, hinzuweisen und aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen. Sie setzt sich vor der Einleitung von Maßnahmen mit der zuständigen Stelle des anderen Landes ins Benehmen. Maßnahmen der Rechtsaufsicht ausübenden Stelle gegenüber den Organen sind erst zulässig, wenn das jeweils zuständige Aufsichtsgremium des Rundfunk Berlin-Brandenburg die ihm obliegende Aufsicht nicht oder nicht hinreichend wahrnimmt. Wird der Aufforderung nach Satz 1 nicht innerhalb einer von der Rechtsaufsicht ausübenden Stelle zu setzenden angemessenen Frist nachgekommen, kann diese das jeweilige Organ anweisen, auf dessen Kosten geeignete Maßnahmen durchzuführen.
(3) Die Rechtsaufsicht ist berechtigt, zu den Sitzungen der Aufsichtsgremien je eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden. Die Vertreterinnen und Vertreter haben das Recht gehört zu werden. Ihnen sind zeitgleich alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die auch die Mitglieder der Aufsichtsgremien erhalten. Die Rechtaufsicht ausübende Stelle soll an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen.