Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg
rbb-Staatsvertrag§ 51 Übergangsbestimmungen
(1) Die nach dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (GVBl. Berlin S. 331; GVBl. Brandenburg I S. 138) in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 30. August/11. September 2013 (GVBl. Berlin S. 635; GVBl. Brandenburg I Nr. 41 S. 2) begründeten Rechtsakte und Rechtsverhältnisse bleiben vom Inkrafttreten dieses Staatsvertrages unberührt, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages laufende Amtszeit des Rundfunkrates endet am 28. Februar 2025, die des Verwaltungsrates am 31. Dezember 2025, und sie gelten jeweils als erste im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3. Die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien sowie die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder bleiben bis zum Ablauf der laufenden Amtszeiten unberührt. Die Aufgaben der Aufsichtsgremien nach § 13 Absatz 2 und 3 sowie § 18 Absatz 2 und 3 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (GVBl. Berlin S. 331; GVBl. Brandenburg I S. 138) in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 30. August/11. September 2013 (GVBl. Berlin S. 635; GVBl. Brandenburg I Nr. 41 S. 2) bleiben bis zur erstmaligen Konstituierung des Verwaltungsrates nach Ablauf der Amtsperiode nach Satz 1 unberührt. § 21 Absatz 2 und 3 sowie § 25 Absatz 2 und 3 werden ab dieser Konstituierung vollzogen.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages übernimmt als Erstes das Abgeordnetenhaus von Berlin die Bestimmung der entsendungsberechtigten Gruppe gemäß § 19 Absatz 2 Satz 5.
(4) Die Regelungen zur Wahl und Abberufung der Direktorinnen und Direktoren nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 sowie § 25 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 5 werden erst ab Konstituierung beider Aufsichtsgremien zu den Amtszeiten nach Absatz 2 Satz 2 vollzogen.
(5) Die §§ 32 und 33 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzahl der Direktorinnen und Direktoren sowie die Zuordnung ihrer Geschäftsbereiche und die Grundzüge der Geschäftsverteilung zwischen den Direktorinnen und Direktoren sowie der Intendantin oder dem Intendanten bis zum Inkrafttreten einer vom Rundfunk Berlin-Brandenburg zu erlassenden Organisationsverfügung unverändert bleiben. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg setzt die Organisationsverfügung zum nächstmöglichen Zeitpunkt um und berücksichtigt diese Zielvorgabe bei Neuabschluss von Verträgen.
(6) § 35 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bis zur erstmaligen Konstituierung des im Mai 2024 neu zu wählenden Personalrates der amtierende Personalrat und die Freienvertretung im Amt bleiben.
(7) Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages übernimmt als Erstes das Land Berlin die Aufgaben der Rechtsaufsicht ausübenden Stelle gemäß § 49 Absatz 1 Satz 2.