Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg
ZABBArt 4
Das fachliche Weisungsrecht wird durch das für Jugend zuständige Mitglied der Regierung des Landes Brandenburg unter Berücksichtigung der Interessen der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin wahrgenommen.