Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg

ZABB

Art 4

Das fachliche Weisungsrecht wird durch das für Jugend zuständige Mitglied der Regierung des Landes Brandenburg unter Berücksichtigung der Interessen der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin wahrgenommen.

Art 3 Art 5