Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und den Freistaaten Sachsen und Thüringen zur Errichtung der Übertragungsstelle Ost

Übertragungsstellenstaatsvertrag

Art 11 Inkrafttreten

(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation der verfassungsmäßig zuständigen Organe der Staatsvertragsparteien. Die Ratifikationsurkunden werden im Landeshauptarchiv des Landes Brandenburg hinterlegt.

(2) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium des Landes Brandenburg teilt den beteiligten Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(3) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats, jedoch nicht vor Inkrafttreten des Bundesrechts, mit dem die Einrichtung eines gemeinsamen Übertragungsbereiches Ost gemäß Satz 3 der Präambel und die Errichtung einer Übertragungsstelle Ost gemäß Artikel 1 Abs. 1 geregelt ist, in Kraft. Sollte dies nicht bis zum 1. Juli 2007 der Fall sein, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

Für das Land Brandenburg:

Der Ministerpräsident

vertreten durch den Minister für Ländliche Entwicklung,

Umwelt und Verbraucherschutz

Potsdam, den 13. Februar 2007

Dr. Dietmar Woidke

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:

Der Ministerpräsident

vertreten durch den Minister für Landwirtschaft,

Umwelt und Verbraucherschutz

Schwerin, den 6. März 2007

Für das Land Sachsen-Anhalt:

Der Ministerpräsident

vertreten durch die Ministerin für

Landwirtschaft und Umwelt

Magdeburg, den 29. Januar 2007

Dr. Till Backhaus

Petra Wernicke

Für den Freistaat Sachsen:

Der Ministerpräsident

vertreten durch den Staatsminister

für Umwelt und Landwirtschaft

Dresden, den 11. Januar 2007

Für den Freistaat Thüringen:

Der Ministerpräsident

vertreten durch den Minister für Landwirtschaft,

Naturschutz und Umwelt

Erfurt, den 28. Februar 2007

Stanislaw Tillich

Dr. Volker Sklenar

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Art 10