Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und den Freistaaten Sachsen und Thüringen zur Errichtung der Übertragungsstelle Ost
ÜbertragungsstellenstaatsvertragArt 3 Organisation
(1) Die Übertragungsstelle Ost führt die Aufgaben in organisatorischer Selbstständigkeit innerhalb des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung durch.
(2) Die Leitung der Übertragungsstelle Ost wird vom Präsidenten des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung bestimmt.
(3) Die Übertragungsstelle Ost arbeitet nach einer Dienstanweisung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg, die mit den beteiligten Ländern abzustimmen ist.
(4) Die beteiligten Länder können Einreichungsstellen zur Entgegennahme der Gebote nach Maßgabe der Milchabgabenverordnung in ihrer ab dem 1. April 2007 jeweils geltenden Fassung einrichten. Mit dem Eingang der Gebote bei den Einreichungsstellen ist die Frist für die Einreichung der Gebote gewahrt. Die Einreichungsstellen leiten die Gebote nach Fristablauf innerhalb einer Woche an die Übertragungsstelle Ost weiter.