Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und den Freistaaten Sachsen und Thüringen zur Errichtung der Übertragungsstelle Ost

Übertragungsstellenstaatsvertrag

Art 5 Mitteilungspflichten

(1) Die Länder teilen der Übertragungsstelle Ost die zuständigen Landesstellen nach Maßgabe der Milchabgabenverordnung und gegebenenfalls die Einreichungsstellen mit.

(2) Die Mitteilungspflichten, die sich aus der Milchabgabenverordnung, diesem Staatsvertrag sowie der Dienstanweisung ergeben, haben die zuständigen Landesstellen nach Absatz 1 sowie die Übertragungsstelle Ost zu erfüllen.

Art 4 Art 6