Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und den Freistaaten Sachsen und Thüringen zur Errichtung der Übertragungsstelle Ost
ÜbertragungsstellenstaatsvertragArt 9 Fortentwicklung des Staatsvertrages
Die vertragsschließenden Länder verpflichten sich, insbesondere im Hinblick auf die Fortentwicklung des einschlägigen Bundes- und EG-Rechts, erforderliche Änderungen dieses Staatsvertrages herbeizuführen.