Gesetze / Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
BGH/BPatGERVV§ 1 Zulassung der elektronischen Kommunikation
Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten können elektronische Dokumente in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum eingereicht werden.