Gesetze / Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Biokraft-NachV§ 36 Nachträgliche Änderungen der Anerkennung
Änderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wesentliche Änderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems bedürfen der Anerkennung; die §§ 33 und 34 sind entsprechend anzuwenden.