Gesetze / Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

Biokraft-NachV

§ 45 Inhalt der Anerkennung

Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
eine einmalige Registriernummer,
2.
das Datum der Anerkennung und
3.
Beschränkungen nach § 43 Absatz 5.
§ 44 § 46