Gesetze / Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Biokraft-NachV§ 8 Treibhausgasminderung
(1) Die in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe müssen eine Treibhausgasminderung von
Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der letzten Schnittstelle ist der Zeitpunkt der erstmaligen Produktion von Biokraftstoffen.
(2) Die Berechnung der Treibhausgasminderung nach Absatz 1 erfolgt nach der in der Anlage 1 festgelegten Methodik. Die tatsächlichen Werte der Treibhausgasemissionen sind anhand genau zu messender Daten zu bestimmen. Messungen von Daten werden als genau anerkannt, wenn sie folgende Vorgaben erfüllen:
Die zuständige Behörde macht die Regelungen nach Satz 3 Nummer 2 im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Bei der Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Minderungen der Treibhausgasemissionen nach Absatz 2 können die in der Anlage 2 aufgeführten Standardwerte ganz oder teilweise für die Formel in der Anlage 1 Nummer 1 herangezogen werden. Standardwerte gemäß der Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe e können nur dann herangezogen werden, wenn der gemäß der Anlage 1 Nummer 7 berechnete Wert der Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen kleiner oder gleich Null ist.