Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
BioSt-NachV§ 14 Anerkannte Nachweise
Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 sind:
Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde.