Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

BioSt-NachV

§ 6 Schutz von Torfmoor

(1) Biomasse, die zur Herstellung von flüssiger Biomasse verwendet wird, darf nicht von Flächen stammen, die zum Referenzzeitpunkt oder später Torfmoor waren.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Anbau und Ernte der Biomasse keine Entwässerung von Flächen erfordert haben.

§ 5 § 7