Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
BioSt-NachV§ 71 Berichtspflicht der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung regelmäßig und legt der Bundesregierung erstmals zum 31. Dezember 2010 und sodann jedes Jahr einen Erfahrungsbericht vor.