Gesetze / Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen
BMFBDGAnO§ 3 Erhebung der Disziplinarklage
Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 5 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.