Gesetze / Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen
BMFBDGAnO§ 5 Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde bei Ruhestandsbeamtinnen oder -beamten nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion übertragen.