Gesetze / Anordnung über die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

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§ 2

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall die Disziplinarbefugnisse nach § 1 Satz 1 selbst auszuüben.

§ 1 § 3