Gesetze / Anordnung über die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

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Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

§ 3