Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz BPersVG § 103 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 15.06.2021. Zur aktuellen Fassung → Die Personalvertretungen haben darauf hinzuwirken, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Vorschriften und Bestimmungen durchgeführt werden.