Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz BPersVG § 42 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 15.06.2021. Zur aktuellen Fassung → Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.