Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin

Brau/MälzAusbV 2007

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin wird

1.
nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie
2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 29, Brauer und Mälzer, der Anlage B der Handwerksordnung

staatlich anerkannt.

§ 2