Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin
Brau/MälzAusbV 2007§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin wird
1.
nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie
2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 29, Brauer und Mälzer, der Anlage B der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.