Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin
Brau/MälzAusbV 2007§ 7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.