Gesetze / Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz
BwBBG§ 4 Gemeinsame europäische Beschaffung
(1) Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dürfen Auftraggeber die Teilnahme an einem Vergabeverfahren auf Bewerber oder Bieter beschränken, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, wenn der öffentliche Auftrag im Rahmen eines Kooperationsprogramms vergeben wird, welches mit mindestens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wird. Von der Beschränkung nach Satz 1 sind Bewerber und Bieter auszunehmen, die in einem Staat ansässig sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), geändert durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, wenn der öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt. Die Beschränkung nach Satz 1 muss mit Hinweis auf diese Vorschrift in der Auftragsbekanntmachung und den Vergabeunterlagen aufgeführt werden.
(2) Wird ein öffentlicher Auftrag gemäß § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Rahmen eines Kooperationsprogramms, welches mit mindestens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wird, oder auf andere Weise gemeinsam mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder mit der Europäischen Union vergeben, und fällt dieser öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
Die Verfahrenserleichterungen nach Satz 1 gelten auch für die gemeinsame Durchführung mit mindestens einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Sie gelten ferner, wenn die gemeinsame Durchführung mit mindestens einem Drittstaat erfolgt, der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), geändert durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) oder anderen für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, und der öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt.