Gesetze / Datentransparenzverordnung
DaTraV§ 2 Aufgabenwahrnehmung
(1) Die Aufgaben der Vertrauensstelle nach § 303c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nimmt das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) wahr.
(2) Die Aufgaben der Datenaufbereitungsstelle nach § 303d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nimmt das DIMDI wahr.
(3) Es ist sicherzustellen, dass die Vertrauensstelle und die Datenaufbereitungsstelle räumlich, organisatorisch und personell jeweils eigenständig geführt werden. Die räumliche Eigenständigkeit wird durch eine strikte Trennung der Räume und der Datenverarbeitungsstrukturen, insbesondere der für die Datenverarbeitung genutzten Anlagen, sichergestellt. Die personelle Eigenständigkeit wird sichergestellt, indem
Die organisatorische Eigenständigkeit wird durch eine Ansiedlung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 in unterschiedlichen Organisationseinheiten gewährleistet.