Gesetze / Landesrecht Brandenburg / elektronische-Akten-Verordnung
eAktV§ 1 Anordnung der elektronischen Aktenführung
(1) Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten und Staatsanwaltschaften werden die Akten in den genannten Verfahren ab dem angegebenen Zeitpunkt nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze elektronisch geführt.
(2) Akten, die ab dem in der Anlage angegebenen Zeitpunkt neu angelegt werden, werden im Ganzen elektronisch geführt. Dies gilt für ein nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Brandenburgischen Aktenordnung neu zu registrierendes Verfahren auch dann, wenn bereits ein Verfahren betreffend dieselbe Person unter dem Registerzeichen IV in Papierform geführt wird. Ausgenommen von der elektronischen Aktenführung sind in Papierform geführte Akten anderer Instanzen und Beiakten. Ausgenommen sind auch Verfahrensakten in Nachlasssachen, wenn sich an dem in der Anlage angegebenen Zeitpunkt eine Verfügung von Todes wegen des Staatlichen Notariats in besonderer amtlicher Verwahrung befindet und nach dem Stichtag lediglich die Rückgabe an den Testator erforderlich wird.
(3) Akten, die zu dem in der Anlage angegebenen Zeitpunkt bei dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft bereits in Papierform angelegt sind, werden im Ganzen in Papierform geführt, soweit nicht in der Anlage etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für Verfahren nach § 151 Nummer 4 und § 271 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Diese Verfahren werden ab dem in der Anlage angegebenen Zeitpunkt, Verfahren nach § 151 Nummer 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit frühestens jedoch ab dem 1. Februar 2023, in elektronischer Form weitergeführt.
(4) In von anderen Gerichten oder Staatsanwaltschaften wegen Unzuständigkeit oder aus wichtigem Grund abgegebenen oder verwiesenen Verfahren, deren Akten in Papierform geführt wurden, werden die Akten von den in der Anlage bezeichneten Gerichten oder Staatsanwaltschaften in den genannten Verfahren im Falle einer Übernahmeerklärung ab dem in der Anlage angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch ab dem 1. Oktober 2022, im Ganzen elektronisch geführt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Akten erst ab dem Zeitpunkt der Übernahmeerklärung in elektronischer Form weitergeführt werden.
(5) Soweit Dokumente Aktenbestandteil werden sollen, die dem Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ oder höher unterliegen, ist die Akte in Papierform zu führen. Soweit bereits eine elektronische Akte angelegt wurde, ist diese in Papierform umzuwandeln.