Gesetze / Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters eBAnzV § 4 Außerkrafttreten Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2026. Zur aktuellen Fassung → Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.