Gesetze / Landesrecht Brandenburg / elektronische-Geldstrafenvollstreckungs-Akten-Verordnung

eGSVAktV

§ 3 Bildung elektronischer Vollstreckungshefte

(1) Elektronische Dokumente sowie in Papierform beibehaltene Schriftstücke und sonstige Unterlagen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu einem Vollstreckungsheft zu vereinigen.

(2) Enthält ein elektronisches Vollstreckungsheft sowohl elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein.

(3) Elektronische Vollstreckungshefte sind so zu strukturieren, dass sie die interne Bearbeitung sowie den Aktenaustausch unterstützen.

§ 2 § 4