Gesetze / eID-Karte-Gesetz
eIDKG§ 25 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
1.
das Muster der eID-Karte zu bestimmen,
2.
den Zugriffsschutz auf die im Chip abgelegten Daten zu regeln,
3.
die Einzelheiten des Antragsverfahrens zu regeln,
4.
die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den eID-Karte-Behörden an den Kartenhersteller zu regeln,
5.
die Herstellung der eID-Karte und die Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort zu regeln,
6.
Einzelheiten der Aushändigung und den Versand der eID-Karte zu regeln,
7.
die Änderung von Daten der eID-Karte wie den Namen oder die Anschrift zu regeln,
8.
die Einzelheiten zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises und des Vor-Ort-Auslesens zu regeln,
9.
die Einzelheiten festzulegen,
a)
der Geheimnummer,
b)
der Sperrung und Entsperrung sowie
c)
der Speicherung und Löschung der Sperrmerkmale und des Sperrkennworts
10.
die sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen festzulegen, die vorliegen müssen, damit öffentliche und private Stellen ein Benutzerkonto nach § 14 in Verbindung mit § 19 Absatz 5 des Personalausweisgesetzes anlegen und betreiben dürfen,
11.
die Einzelheiten der Vergabe der Berechtigungen und der Berechtigungszertifikate festzulegen.