Gesetze / eID-Karte-Gesetz
eIDKG§ 4 Kartenmuster; Seriennummer; Chip
(1) Die eID-Karte wird nach einem einheitlichen Muster ausgestellt.
(2) Jede eID-Karte erhält eine neue Seriennummer. Die Seriennummer, das Sperrkennwort und Sperrmerkmale dürfen keine Daten über die Person des Karteninhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.
(3) Die eID-Karte enthält neben der Seriennummer, der Angabe der ausstellenden Behörde, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Zugangsnummer folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Karteninhaber:
(4) Die eID-Karte besitzt ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chip), auf dem folgende Daten gespeichert werden:
Zur Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 8a Absatz 1 Satz 1 dürfen auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät die Daten nach Satz 1 gespeichert werden.
(5) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.