Gesetze / Landesrecht Brandenburg / eID-Karte-Zuständigkeitsverordnung

eIDKZustV

§ 1 Sachliche Zuständigkeit

Sachlich zuständige eID-Karte-Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) sind die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden und die mitverwalteten Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.

Einzelnorm

§ 2