Gesetze / Emissionshandelsverordnung 2030

EHV 2030/2

§ 13 Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik

Beabsichtigt ein Anlagenbetreiber am Plan zur Überwachungsmethodik Änderungen, die nicht wesentlich nach Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 sind, so muss er der zuständigen Behörde diese Änderungen, abweichend von Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331, erst bis zum nächsten 31. März mitteilen.

§ 12 § 14