Gesetze / EHV 2030/2 · BGBl. I 2026, Nr. 201
Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030
34 Normen · ausgefertigt 10.07.2026 · Änderungen
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2 · Gemeinsame Vorschriften
- Unterabschnitt 1 · Emissionsberichterstattung
- § 3 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Anlagen
- § 4 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nichtbiogenen Ursprungs im Bereich Anlagen
- § 5 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Luftverkehr
- § 6 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Seeverkehr
- § 7 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in den Bereichen Luft- und Seeverkehr
- § 8 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Brennstoffemissionshandel
- § 9 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs im Bereich Brennstoffemissionshandel
- Unterabschnitt 2 · Überwachung
- § 10 Anpassung des Überwachungsplans bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung; Fortgeltung des Überwachungsplans
- Unterabschnitt 3 · Versteigerung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten
- § 11 Versteigerung
- Unterabschnitt 4 · Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen
- § 12 Erhebung von Bezugsdaten
- § 13 Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik
- § 14 Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage
- Abschnitt 3 · Anlagen
- Unterabschnitt 1 · Verfahren zur Feststellung einheitlicher Anlagen
- § 15 Einheitliche Anlage
- Unterabschnitt 2 · Kleinemittenten
- § 16 Befreiung von Kleinemittenten
- § 17 Form und Inhalt des Antrags
- § 18 Gleichwertige Maßnahme
- § 19 Ausgleichsbetrag
- § 20 Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen
- § 21 Erlöschen der Befreiung
- § 22 Öffentlichkeitsbeteiligung
- § 23 Erleichterungen bei Überwachung und Berichterstattung
- Abschnitt 4 · Brennstoffemissionshandel
- Unterabschnitt 1 · Anwendungsbereich
- § 24 Anwendungsbeschränkungen
- Unterabschnitt 2 · Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen und zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten im Brennstoffemissionshandel
- § 25 Eröffnung von Besitzkonten für Verantwortliche
- § 26 Vereinfachungen bei steuerfreier Verwendung nach dem Energiesteuergesetz
- § 27 Einlagerer
- § 28 Ermittlung der Brennstoffmenge
- § 29 Vermeidung von Doppelerfassungen innerhalb des Brennstoffemissionshandels
- § 30 Ermittlung des Anteilsfaktors
- § 31 Vermeidung von Doppelzählungen durch Überwachung und Berichterstattung bei Luftfahrzeugbetreibern
- § 32 Vereinfachende Maßnahmen im Rahmen der Verifizierung
- Abschnitt 5 · CO2-Grenzausgleichssystem
- § 33 Verwendung der Sicherheitsleistung
- Abschnitt 6 · Beleihung
- § 34 Aufhebung der Beleihung
- Anlage Standardwerte für den Anteilsfaktor