Gesetze / EHV 2030/2 · BGBl. I 2026, Nr. 201

Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030

34 Normen · ausgefertigt 10.07.2026 · Änderungen

  1. Inhaltsübersicht
  2. Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften
  3. § 1 Anwendungsbereich
  4. § 2 Begriffsbestimmungen
  5. Abschnitt 2 · Gemeinsame Vorschriften
  6. Unterabschnitt 1 · Emissionsberichterstattung
  7. § 3 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Anlagen
  8. § 4 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nichtbiogenen Ursprungs im Bereich Anlagen
  9. § 5 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Luftverkehr
  10. § 6 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Seeverkehr
  11. § 7 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in den Bereichen Luft- und Seeverkehr
  12. § 8 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Brennstoffemissionshandel
  13. § 9 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs im Bereich Brennstoffemissionshandel
  14. Unterabschnitt 2 · Überwachung
  15. § 10 Anpassung des Überwachungsplans bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung; Fortgeltung des Überwachungsplans
  16. Unterabschnitt 3 · Versteigerung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten
  17. § 11 Versteigerung
  18. Unterabschnitt 4 · Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen
  19. § 12 Erhebung von Bezugsdaten
  20. § 13 Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik
  21. § 14 Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage
  22. Abschnitt 3 · Anlagen
  23. Unterabschnitt 1 · Verfahren zur Feststellung einheitlicher Anlagen
  24. § 15 Einheitliche Anlage
  25. Unterabschnitt 2 · Kleinemittenten
  26. § 16 Befreiung von Kleinemittenten
  27. § 17 Form und Inhalt des Antrags
  28. § 18 Gleichwertige Maßnahme
  29. § 19 Ausgleichsbetrag
  30. § 20 Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen
  31. § 21 Erlöschen der Befreiung
  32. § 22 Öffentlichkeitsbeteiligung
  33. § 23 Erleichterungen bei Überwachung und Berichterstattung
  34. Abschnitt 4 · Brennstoffemissionshandel
  35. Unterabschnitt 1 · Anwendungsbereich
  36. § 24 Anwendungsbeschränkungen
  37. Unterabschnitt 2 · Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen und zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten im Brennstoffemissionshandel
  38. § 25 Eröffnung von Besitzkonten für Verantwortliche
  39. § 26 Vereinfachungen bei steuerfreier Verwendung nach dem Energiesteuergesetz
  40. § 27 Einlagerer
  41. § 28 Ermittlung der Brennstoffmenge
  42. § 29 Vermeidung von Doppelerfassungen innerhalb des Brennstoffemissionshandels
  43. § 30 Ermittlung des Anteilsfaktors
  44. § 31 Vermeidung von Doppelzählungen durch Überwachung und Berichterstattung bei Luftfahrzeugbetreibern
  45. § 32 Vereinfachende Maßnahmen im Rahmen der Verifizierung
  46. Abschnitt 5 · CO2-Grenzausgleichssystem
  47. § 33 Verwendung der Sicherheitsleistung
  48. Abschnitt 6 · Beleihung
  49. § 34 Aufhebung der Beleihung
  50. Anlage Standardwerte für den Anteilsfaktor