Gesetze / Emissionshandelsverordnung 2030
EHV 2030/2§ 33 Verwendung der Sicherheitsleistung
Sicherheiten gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/956, die an die zuständige Behörde geleistet wurden und nicht nach Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/956 freigegeben werden können, stehen dem Bund zu.