Gesetze / Emissionshandelsverordnung 2030
EHV 2030/2§ 5 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Luftverkehr
(1) Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung, die nach den Artikeln 53a, 54, 54a, 54c Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 gefordert werden, muss von dem Luftfahrzeugbetreiber nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von Biokraftstoffen im Luftverkehr der Biomasseanteil abgezogen werden kann. Der Nachweis muss erbracht werden durch
(2) Die Nachweispflicht nach Absatz 1 besteht ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank für die Zwecke des Emissionshandels. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank für die Zwecke des Emissionshandels und die Kraftstoffmengen, für die die Nutzung der Unionsdatenbank zur Nachweisführung verpflichtend ist, werden durch die zuständige Behörde bekannt gegeben. Bis zu dem nach Satz 2 bekanntgegebenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank ist der Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet, entweder durch einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung oder durch einen gleichwertigen elektronischen Nachweis nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind. Der Luftfahrzeugbetreiber hat den Nachweis der zuständigen Behörde zu übermitteln
Die Erfüllung der Nachweispflicht durch Nachweise nach Satz 3, die für Kraftstoffmengen ausgestellt wurden, die vor dem nach Satz 2 bekanntgegebenen Zeitpunkt an den Luftfahrzeugbetreiber geliefert wurden, bleibt abweichend von Satz 1 zulässig.