Gesetze / Eisenbahn-Sicherheitsverordnung
ESiV§ 3 Sicherheitsvorschriften
(1) Sicherheitsvorschriften dürfen nur dann erlassen oder herausgegeben werden,
Ausgenommen von den Anforderungen nach Satz 1 sind bereits notifizierte Sicherheitsvorschriften, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen angepasst werden müssen.
(2) Eisenbahnen und Sektororganisationen haben der Sicherheitsbehörde den Entwurf einer Sicherheitsvorschrift einschließlich einer Begründung der Notwendigkeit spätestens vier Monate vor der geplanten Veröffentlichung der Sicherheitsvorschrift zur Prüfung vorzulegen.
(3) Die Sicherheitsbehörde notifiziert der Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (Agentur) spätestens drei Monate vor der geplanten Veröffentlichung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
(4) Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht die Listen der zu notifizierenden Sicherheitsvorschriften auf ihrer Internetseite. Sie ändert bei Bedarf nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftskreise die Liste der zu notifizierenden Sicherheitsvorschriften.
(5) Bei dringlichen Präventionsmaßnahmen können Sicherheitsvorschriften sofort angewendet werden. Bei Sicherheitsvorschriften nach Absatz 2 bedarf es der Zustimmung der Sicherheitsbehörde. Die Sicherheitsbehörde notifiziert die Sicherheitsvorschrift umgehend nach Erlass und begründet deren Dringlichkeit. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erhält die notifizierte Sicherheitsvorschrift zur Kenntnis.