Gesetze / Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung EStSchlEV § 3 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2021. Zur aktuellen Fassung → Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen nach dem Komma zu berechnen und auf die siebte Stelle nach dem Komma zu runden.