Gesetze / Gesetz zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 und zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen

EuAuslf/RHiÜbkG

Art 5

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Europäische Auslieferungsübereinkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 3 und das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen nach seinem Artikel 27 Abs. 2 oder 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.

Art 4