Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)

EWGV1016/68DV

§ 7 Gültigkeitsdauer des Fahrtenhefts

Das Fahrtenheft gilt bis zum Aufbrauch, längstens jedoch fünf Jahre gerechnet ab dem Tag der Ausgabe.

§ 6 § 8