Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin
FloristAusbV§ 9 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Florist/Floristin sind nicht mehr anzuwenden.