Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin

FloristAusbV

§ 9 Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Florist/Floristin sind nicht mehr anzuwenden.

§ 8 § 10